Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.02.2005
Aktenzeichen: 6 WF 39/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG
Vorschriften:
ZPO § 115 Abs. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 2 | |
ZPO § 121 Abs. 4 | |
ZPO § 127 Abs. 2 | |
RVG § 46 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Januar 2005 wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16. Dezember 2004 abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q in E bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin zu Unrecht gem. § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verwertung ihre PKW zur Bestreitung der Prozesskosten verwiesen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift hinreichend dargelegt, dass sie auf den PKW zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit jedenfalls an den Wochenenden angewiesen ist. Überdies hat sie nachvollziehbar vorgetragen, dass ein das Schonvermögen von 2.301 € übersteigender Betrag bei einer Verwertung des Fahrzeugs nicht zu erwarten ist.
Da aufgrund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin eine Ratenzahlung nach § 115 Asb.1 ZPO nicht in Betracht kommt, war ihr antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Schließlich war die am Wohnort der Antragstellerin ansässige Anwältin antragsgemäß beizuordnen. Das entspricht der neueren Rechtsprechung des Senats, wonach auch für unbemittelte Parteien der Grundsatz gilt, dass die Beauftragung eines am Wohnort ansässigen Anwalts eine Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist. Mit der uneingeschränkten Beiordnung kann die beigeordnete Anwältin nach § 46 RVG ihre zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen erforderlichen Reisekosten vergütet verlangen. Dabei ist der allgemeine Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst niedrig halten müssen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 46 RVG Rdnr. 14). Daraus folgt, dass die Höhe der erstattungsfähigen Reisekosten in der Regel begrenzt ist durch die zusätzlichen Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines weiteren Anwaltes im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.